Musikschule Garching

Musik von Anfang an

Gebührenordnung

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Teilnahme am Unterricht der Sing- und Musikschule werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen und dem Gebührenteil (Anlage zur Gebührenordnung) erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Schüler, bei Minderjährigen der Anmeldende bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet.

§ 3
Fälligkeit

Die Unterrichtsgebühren sind monatlich zum 01. eines Monats fällig. Eine gesonderte Rechnungsstellung bzw. Gebührenermittlung erfolgt bei Änderungen.

§ 4
Ermäßigungen

1. Für Kinderzahl
Für minderjährige Geschwister mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Garching im Haushalt der Erziehungsberechtigten, die gleichzeitig Unterricht in einem oder mehreren Hauptfächern (Grundstufe, Instrumental- und Vokalausbildung) erhalten, wird den Erziehungsberechtigten eine Ermäßigung gewährt.
Minderjährigen werden volljährige Geschwister gleichgestellt, wenn der Nachweis über ihre Ausbildung (Lehrverhältnis) oder ein fehlendes Einkommen geführt wird.

2. Bei niedrigem Einkommen
Auf Antrag und Nachweis, daß das Schülereinkommen bzw. das Familieneinkommen nicht die Brutto-Einkommensgrenze nach dem WoBauÄndG (Sonderprogramm, 10 % ohne Anerkennung von Absetzbeträgen) überschreitet, wird eine Ermäßigung gewährt, ohne Anrechnung der Ermäßigung nach Ziffer 1. Maßgebend ist das Einkommen im Vorjahr. Der Antrag ist jährlich zu wiederholen.

3. Für Begabte
Gebühren können zur Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6
Auswärtige Schüler

Für Schüler, ohne Haupt.- oder Nebenwohnsitz in Garching, wird ein Zuschlag auf die Gebühr erhoben. Ermäßigungen nach § 4 werden nicht gewährt.

§ 7

Gebührenrückstände von mehr als 2 Monaten haben den Ausschluß des Schülers vom Unterricht zur Folge.

§ 8

Diese Gebührenordnung tritt am 01.05.2010 in Kraft und ersetzt die Gebührenordnung vom 01.01.2008.

Garching, den 13.03.2010

Hannelore Gabor
Vorstandsvorsitzende

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